Knights and Ladies of Rizal Cologne 1996 e.V.


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Satzung

Verein

Cologne City Chapter
Order of the Knights of Rizal
(chartered under Republic Art 646 of the Philippines)A civic, patriotic and cultural, non sectarian, non partisan organisation
COLOGNE CHAPTER 1996
Amtsgericht Köln : 43 VR 13949
Knights and Ladies of Rizal Cologne 1996 e. V.
SATZUNG

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Knights and Ladies of Rizal Cologne 1996 e.V.“ (im folgendem Verein genannt). Die Kurzbezeichnung lautet „KOR Cologne e.V.“.
(2) Der Verein wird seinen Sitz in Köln nehmen. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
(3) Der Verein orientiert sich an den Vorgaben und Regeln der Mutterorganisation der Knights of Rizal (Orden de Caballeros de Rizal), Manila/Philippinen, beantragt zur Genehmigung am 15. Mai 1951, genehmigt und gezeichnet durch den Präsidenten der Philippinen am 14. Juni 1951 und damit unter Republic Act 646 eingetragener Verein.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein fördert die Unterstützung und Hilfe bedürftiger Menschen, insbesondere von philippinischen Kindern und Jugendlichen in Deutschland und auf den Philippinen. Die Hilfe und Unterstützung erstreckt sich auch auf hilfsbedürftige Staatsbürger der Philippinen mit Wohnsitz in Deutschland.
(2) Der Verein fördert das friedvolle Zusammenleben von Ausländern in Deutschland, insbesondere von philippinischen Staatsbürgern.
(3)
Der Verein fördert den Austausch von Kultur, Tradition und Brauchtum der Länder Bundesrepublik Deutschland und Republik der Philippinen, um das gegenseitige Verstehen zu unterstützen und Verständnis füreinander zu fördern.
(4) Der Verein fördert in beiden Ländern den gegenseitigen Informationsaustausch durch Gespräche, Referate und Vorträge.
(5)
Der Verein übt alle seine Tätigkeiten aus, in Abstimmung mit den Zielen der Knights of Rizal insbesondere dem Chapter Cologne.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung ( § 52 II AO ).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) 1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an UNICEF Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Aktive Vereinsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen werde, die sich in besonderer Weise sozial, kulturell oder politisch für den Vereinszweck ausgezeichnet haben. Sie müssen sozial engagiert, politisch liberal und wirtschaftlich unabhängig sein.
(2) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Zahlung des Jahresbeitrages (Grundbeitrag) befreit.
(3) Fördermitglieder können auch juristische Personen sein.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied kann nur werden, wer von zwei bereits aktiven Mitgliedern dem Präsidium vorgeschlagen wird. Die vorschlagenden Mitglieder verbürgen sich mit dem Aufnahmeantrag für die Integrität und den einwandfreien Leumund und Charakter des Vorschlagskandidaten sowie die Vorraussetzungen der vereinsinternen Anforderungen. Der Antragsteller / die Antragstellerin soll mit den Lehren und Zielen von Dr. Jose Rizal vertraut sein.
(2) Die Mitgliedschaft ist immer schriftlich zu beantragen und ausreichend zu begründen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Das Präsidium entscheidet nach entsprechender Mitteilung durch das Supreme Council, Manila. Bei einer Ablehnung bedarf es nicht der Angabe von Gründen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte der Mitglieder im Rahmen der Vereinsvorschriften sind:
(1) 1. Recht zur Teilnahme an in- und ausländischen Vereinsveranstaltungen
(1) 2. Wahl-, Stimm- und Antragsrecht in den Versammlungen des Vereins haben nur aktive Mitglieder nach § 4
(2) Pflichten der Mitglieder sind:
(2) 1. Befolgung der Satzung und der übrigen Vorschriften des Vereins
(2) 2. Zahlung der Beiträge, der Umlagen und Gebühren bei Fälligkeit. Alle Zahlungen an den Verein sind Bringschulden.
(2) 3. Haftung für die dem Verein schuldhaft verursachten Schäden
(2) 4. Mitteilung einer Änderung der Anschrift und Bankverbindung
(2) 5. Die Mitglieder können ihre Rechte nach Absatz 1 nur ausüben, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen
(1) Das Präsidium kann in begründeten Fällen Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Ordnungsmaßnahmen sind:
(1) 1. der Verweis
(1) 2. der zeitweilige Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
(1) 3. Ausschluss aus dem Verein
(2) Die Ordnungsmaßnahmen sind zu begründen und dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. Gegen die erhängten Ordnungsmaßnahmen kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen beim Präsidenten Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium endgültig.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Präsidium bis spätestens 30. September schriftlich mitzuteilen. Verspätet eingegangene Kündigungen werden erst mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam. Den Nachweis der rechtzeitigen Kündigung hat im Zweifelsfall das Mitglied zu führen.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den fälligen Beitrag nicht gezahlt hat. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn die Anschrift des Mitglieds nicht bekannt ist.
(3) Ein Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Der Ausschluss ist mit absoluter Mehrheit nach Anhörung des Mitglieds durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
(4) Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes erlöschen mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge, Umlagen und Gebühren bleibt bestehen.
(5) Das Präsidium wird den Ausschluss eines Mitgliedes dem Supreme Court in Manila zur Information melden.
§ 9 Beiträge
(1) Beiträge, Umlagen und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die jährlich zu entrichtenden Beiträge sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
(2) Die jährlich zu entrichtenden Beiträge sind innerhalb des 1. Quartals eines Jahres zur Zahlung fällig und werden grundsätzlich per Einzugsermächtigung durch das Präsidium eingezogen. Das Mitglied hat für ausreichende Kontendeckung zu sorgen. Sollte ein Bankeinzug wegen fehlender Deckung von der Bank kostenpflichtig abgewiesen, so trägt das Mitglied die entstehenden Kosten und Gebühren.
§10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
(1) 1. Die Mitgliederversammlung
(1) 2. Das Präsidium
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Antrags-, Stimm- und Wahlrecht haben nur aktive Mitglieder nach § 4 (1).
(2) Zumindest einmal jährlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung beträgt mindestens 2 Wochen. Der Fristbeginn ist der Tag der Einladungsabsendung. Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen bis 6 Tage vor der Versammlung bei einem Vorstandsmitglied eingereicht sein.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
· Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums
· Entgegennahme des Ergebnisses der Kassenprüfung
· Genehmigung des Kassenabschlusses
· Entlastung des Präsidiums
· Wahl des Präsidiums
· Wahl der Kassenprüfer
· Erlass von Ordnungen des Vereins, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln
· Festlegung der Beiträge, Umlagen und Gebühren
· Festlegung von Projekten, die der Verein in besonderer Weise fördert oder unterstützt
· Festlegung offizieller Termine und Veranstaltungen
· Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
· Entscheidung über Satzungsänderungen
· Entscheidung über die Auflösung des Vereins
· Beschlussfassung über Anträge
(5) Das Präsidium kann andere Aufgaben der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen, wenn der Umfang oder die Bedeutung der Angelegenheit dies rechtfertigt.
(6) Der Präsident muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Begehrens beim Präsidium einzuberufen. Gegenstand einer solchen Mitgliederversammlung können nur Tagesordnungspunkte sein, die zu der Einberufung geführt haben.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit per Akklamation. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
Ausnahmen bilden die Paragraphen 12 (1), 14 und 15 der Satzung.
(8) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedem Mitglied wird auf Wunsch Einsicht in die Niederschrift gewährt.
§ 12 Präsidium
(1) Zum Präsidium gehören die Präsidenten (Präsident und Vize Präsident) sowie die Präsidiumsmitglieder (Officers). Dies sind im einzelnen :
(1) 1. der Präsident (Chapter Commander)
(1) 2. der Vizepräsident (Deputy Chapter Commander und Chancellor)
(1) 3. der Schatzmeister (Exchequer)
(1) 4. der Schriftführer (Archivist)
(1) 5. der Justitiar (Pursuivant)
(1) 6. Präsident und Vizepräsident können nur Knights werden, die für die gleiche Wahlperiode zum Chapter Commander und Deputy Commander gewählt worden sind. Alle übrigen Ämter können von jedem gewählten aktiven Mitgliedern bekleidet werden.
(2) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Präsidiumsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, kann der Präsident ein Mitglied des Vereins mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
(3) Aufgaben des Präsidiums sind die Leitung und Geschäftsführung des Vereins, seine Vertretung nach innen und außen sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es hat auf die Einhaltung der Satzung und aller Ordnungen des Vereins zu achten.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) entweder durch den Präsidenten oder Vize Präsidenten zusammen mit einem weiteren Präsidiumsmitglied gemeinsam vertreten.
(5) Das Präsidium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Dazu müssen wenigstens 4 seiner Mitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vertraulich zu behandeln ist.
(6) Präsidiumsmitglied kann jedes aktive Mitglied sein, soweit es sich nicht um eine juristische Person handelt.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird jährlich von zwei Mitgliedern geprüft. Hierzu wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Kassenbelege sowie die vorhandene Kasse sachlich und rechnerisch.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung berichten die Kassenprüfer jeweils dem Präsidium, dem sie eventuelle Bedenken und Vorschläge unterbreiten. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung jährlich über das Prüfungsergebnis.
(4) Zu den Aufgaben der Kassenprüfer gehört auch die Beantragung der Genehmigung des Kassenabschlusses und die Entlastung des Präsidiums.
§ 14 Satzungsänderung
(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung nur mit drei Vierteln (§ 33 BGB) der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
§15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu einer Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln (§41 BGB) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Köln, den 16. Februar 2005


Letztmalig aktualisiert 30.August 2010 , ---------------------------- Vielen Dank für das uns entgegenkommende Interesse ----------------------------- | info@knightsofrizal-cologne.de

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